AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ventura GmbH

I. Allgemeines

Für sämtliche von der Ventura GmbH (Auftragnehmer) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

II. Vertragsabschluss

  1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande.
  2. Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
  3. Während des Einsatzes beim Auftraggeber unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und arbeiten unter dessen Aufsicht und Anleitung. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit dem Auftragnehmer getroffen wurden.

III. Arbeitsschutz

  1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Auftraggeber gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-vorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeiten des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Auftraggeber vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen sowie die Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Auftraggeber versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach Arbeitszeitordnung zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Auftraggeber zu beschaffen.

Arbeitsunfälle sind dem Auftragnehmer mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden.

  • Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen frei, die ein Mitarbeiter des Auftragnehmers oder ein Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Schutzpflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes des Mitarbeiters geltend macht. Hiervon erfasst sind auch etwaige Schadenersatzansprüche eines Dritten, die dieser geltend macht, weil der bei dem Auftraggeber verunfallte Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig an diesen überlassen werden konnte.

IV. Personalauswahl

  1. Die Personalauswahl erfolgt durch den Auftragnehmer auf Grundlage des vereinbarten Anforderungsprofils.
  2. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese fachlich gleichwertig sind und dem vereinbarten Anforderungsprofil entsprechen.

V. Haftungs- und Leistungshindernisse

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für fehlerhafte Auswahl der Zeitarbeitnehmer zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche, grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.
  2. Bei Ausfall von Mitarbeitern des Auftragnehmers aus wichtigem Grund (wie Krankheit, Unfall usw.) ist der Auftragnehmerin nicht zur Bestellung einer Ersatzkraft verpflichtet.
  3. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Auftragnehmer, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  4. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.

VI. Vergütung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber für jede von dem überlassenen Mitarbeiter geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung in Höhe des in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Stundenverrechnungssatzes zuzüglich etwaiger Zuschläge zu berechnen.
  2. Bei sämtlichen Preis- und Vergütungsangaben in Angeboten, Bestätigungsschreiben und Verträgen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf die jeweiligen Zahlungsbeträge anfallende Umsatzsteuer zu entrichten, soweit diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen ist.
  3. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden abzurechnen sind.
  4. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise/-zettel vor. Die Stundenzettel sind wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterzeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausfüllung der Stundenzettel zu ermöglichen. Aus dem Stundenzettel müssen die Pausenzeiten ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den Stundenverrechnungssatz Zuschläge für Nachtarbeit (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr) sowie für jede Mehrarbeitsstunde (ab Überschreitung der im Arbeitsüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit) in Höhe von 25 % sowie in Höhe von 50 % für jede an einem Sonntag geleistete Arbeitsstunde und in Höhe von 100 % für jede an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde zu erheben. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen mehrerer der Zuschläge erfüllt, fällt jeweils nur der höchste Zuschlag an.
  5. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingegangen ist. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht.
  6. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen des Auftraggebers auf die von dem Auftragnehmer erteilte Abrechnung befugt. Zahlungen des Auftraggebers an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung gegenüber dem Auftragnehmer.

VII. Vermittlungshonorar

  1. Übernimmt der Auftraggeber den Leiharbeitnehmer während der Überlassung oder binnen sechs Monaten nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Vermittlungshonorar zu berechnen.
  2. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht.
  3. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 25% des Bruttojahresgehalt. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 12 Monate 25% des Bruttojahresgehaltes, vermindert um jeweils 1/12 für jeden Monat der bestehenden Überlassung.

VIII. Kündigung

  1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.
  2. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung.
  3. Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmer ausgesprochen wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

IX. Schlussbestimmung

  1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Wuppertal.

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